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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs für Verbrauchergeschäfte
AGBs für Unternehmensgeschäfte
ToS B2B ENG

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verbrauchergeschäfte



Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen


1.1  Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern dem Fotografen ein Verbraucher im Sinne von § 1     KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen   Geschäftsbedingungen.
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit.
Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt        dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die deren Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.                                                                          


II.                                                              Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2,73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.)
gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung
etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright-
vermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar
(sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar wie folgt anzubringen: Foto: © Fabian Skala.
Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.
Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl
der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.


III.                                                     Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

3.1 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe
digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und
betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und
nicht sämtliche vom Fotografen hergestellten Bilddateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
Der Fotograf verpflichtet sich des weiteren nicht zur Abgabe der Roh- oder Photoshop - Dateien.

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in
elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den
internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf USB-Stick, CD-Rom oder
ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem
Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie
bleibt hiervon unberührt.

3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr
archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner
keinerlei Ansprüche zu.


IV.                                                                    Kennzeichnung

4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder
ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner
Herstellerbezeichnung zu versehen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.).
Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern.
Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten
Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die
Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei
jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der
Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

V.                                                                     Nebenpflichten

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und
die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen.
Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von
Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich
von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die
vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung
fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu
berechtigt ist, und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf ei-
ner Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte nach der Aufnahme unverzüglich wieder abzuholen. Werden diese Objekte nicht spätestens zwei
Werktage nach Aufforderung abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu
berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern.
Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.


VI.                                                             Verlust und Beschädigung

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf-
nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus
welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung
ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte
(Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der
Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung
der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt.
Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber 10 Jahre nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung
übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und
übergebener Produkte und Requisiten.
Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

VII.                                                                 Vorzeitige Auflösung

Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Grün-
den aufzulösen.
Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt; bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet; bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird; bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.


VIII.                                                          Leistung und Gewährleistung

8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag
auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art
der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die
Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen
Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB).
Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person
des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5 Der Fotograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, dem Fotografen unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.

8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung
gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.


8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne
dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zu-
steht.

8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche
Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

IX.                                                                        Werklohn / Honorar

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein
Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann
zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf
das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu dessen Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.)
sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in
seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer
Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

9.8 er Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt je-
doch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenfor-
derungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen
stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Fotograf anerkannt wurden.


X.                                                                          Lizenzhonorar


Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotogra-
fen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

XI.                                                                              Zahlung

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig.
Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt,
nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet über-
steigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5
Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.


XII.                                                                              Datenschutz

Der Vertragspartner nimmt, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zuge-
gangen ist, folgende Datenschutzmitteilung zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fo-
tograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:

1. Zweck der Datenverarbeitung
Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten
zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner
angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personen-
bezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.

2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift,
Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten,
um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.

3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des
Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertrags-
partners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere
an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt
ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner be-
stehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.

4. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur
so lange aufbewahrt, wie dies vernünftigerweise als notwendig erachtet wird, um
die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen, und wie dies nach anwendbarem
Recht zulässig ist.
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden so lange gespeichert, solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.


5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen
Daten
Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
• zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf gespeichert hat, um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten;
• die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen
Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen;
• vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Da-
ten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken;
• unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen;
• Datenübertragbarkeit zu verlangen;
• die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt
werden, zu kennen; und
• bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben.

6. Kontaktdaten des Verantwortlichen
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Fotografen wenden.

XIII.                              Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung
besteht – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit
zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken
des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet
auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das
eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.


XIV.                                                                 Schlussbestimmungen

14.1 Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Kla-
gen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher,
die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gel-
ten die gesetzlichen Gerichtsstände.

14.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der
Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre
des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die
Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ
vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die
zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

14.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftrags-
gemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von
dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video etc.).

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Unternehmergeschäfte



Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen


1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern dem Fotografen ein Unternehmer im Sinne von § 1    KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen   Geschäftsbedingungen.
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit.
Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt       dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die deren Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.                                                                          


II.                                                                Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2,73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.)
gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung
etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright-
vermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar
(sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar wie folgt anzubringen: Foto: © Fabian Skala.
Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.
Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl
der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.


III.                                                 Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

3.1 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe
digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und
betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und
nicht sämtliche vom Fotografen hergestellten Bilddateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
Der Fotograf verpflichtet sich des weiteren nicht zur Abgabe der Roh- oder Photoshop - Dateien.


3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in
elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den
internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf USB-Stick, CD-Rom oder
ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem
Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie
bleibt hiervon unberührt.

3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr
archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner
keinerlei Ansprüche zu.


IV.                                                                      Kennzeichnung

4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder
ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner
Herstellerbezeichnung zu versehen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.).
Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern.
Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten
Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die
Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei
jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der
Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

V.                                                                         Nebenpflichten

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und
die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen.
Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von
Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich
von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die
vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung
fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu
berechtigt ist, und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf ei-
ner Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte nach der Aufnahme unverzüglich wieder abzuholen. Werden diese Objekte nicht spätestens zwei
Werktage nach Aufforderung abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu
berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern.
Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.


VI.                                                                  Verlust und Beschädigung

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf-
nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus
welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung
ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte
(Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der
Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung
der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt.
Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Ersatzansprüche verjähren nach 3Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber 10 Jahre nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung
übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und
übergebener Produkte und Requisiten.
Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

VII.                                                                       Vorzeitige Auflösung

Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Grün-
den aufzulösen.
Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt; bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet; bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird; bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.


VIII.                                                             Leistung und Gewährleistung

8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag
auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art
der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die
Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen
Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB).
Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person
des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5 Der Fotograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, dem Fotografen unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.

8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung
gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne
dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zu-
steht.

8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche
Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

IX.                                                                   Werklohn / Honorar

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein
Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann
zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf
das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu dessen Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.)
sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in
seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer
Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.


X.                                                                            Lizenzhonorar


Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotogra-
fen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

XI.                                                                                Zahlung

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig.
Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt,
nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet über-
steigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5
Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.


XII.                                                                           Datenschutz

Der Vertragspartner nimmt, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zuge-
gangen ist, folgende Datenschutzmitteilung zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fo-
tograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:

1. Zweck der Datenverarbeitung
Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten
zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner
angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personen-
bezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.

2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift,
Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten,
um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.

3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners

4. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur
so lange aufbewahrt, wie dies vernünftigerweise als notwendig erachtet wird, um
die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen, und wie dies nach anwendbarem
Recht zulässig ist.
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden so lange gespeichert, solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.

5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen
Daten
Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
• zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf ge-
speichert hat, um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten;
• die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen
Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen;
• vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Da-
ten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken;
• unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen;
• Datenübertragbarkeit zu verlangen;
• die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt
werden, zu kennen; und
• bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben.

6. Kontaktdaten des Verantwortlichen
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Fotografen wenden.

XIII.                                  Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung
besteht – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit
zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken
des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet
auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das
eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.

XIV.                                                                Schlussbestimmungen

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen. Im
Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz an-
hängig gemacht werden.

14.2 Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der
Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre
des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.
Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist deutsch.

14.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftrags-
gemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von
dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video etc.).

 

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